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In diesem Beitrag möchte ich einige psychogenetische
Aspekte der Ereignisse im Iran kurz erörtern, da die Grundlage aller
sozialer Prozesse die involvierten interdependenten Menschen, deren
Wünsche und Ängste, deren Leidenschaften und „Vernunft“, deren Neigung zum
Guten und zum Bösen sind. Um die Dynamik sozialer Prozesse zu verstehen,
muss daher die Dynamik der psychologischen Prozesse verstanden werden, die
sich im Einzelnen abspielen, genauso wie der Einzelne nur verstanden
werden kann im Kontext der ihn oder sie prägenden Traditionslinien.
Von entscheidender Bedeutung in diesem Zusammenhang sind primär die
weniger bewussten Motive der involvierten Menschen als ihre mehr oder
weniger bewussten Wünsche. Dies vor allem, wenn die menschlichen Aspekte
der Freiheit diskutiert werden.
Auf dem Höhepunkt der Massenerhebung, die zum Sturz
des Schahregimes führte, konkretisierten sich die dominanten Forderungen
der Massen in „Unabhängigkeit, Freiheit und Islamische Republik“. Somit
dokumentierten sie, dass sie sich ihrer Wünsche bewusst waren, ohne sich
jedoch ihrer eigenen zugrunde liegenden Motive als Einzelne und Gruppen
bewusst zu sein. Dieses mangelnde Motivbewusstsein der Massenindividuen
ist einer der zentralen Entstehungszusammenhänge der „Islamischen
Republik“ und der nachrevolutionären traumatischen Ereignisse im Iran. Die
nachrevolutionäre sukzessive Eliminierung der Andersdenkenden durch immer
kleiner werdende Kerngruppen der Macht ist eine der eindeutigen Beweise
dieses mangelnden Bewusstseins der Motive der in dieser islamisierten
Revolution involvierten Menschen als Einzelne und Gruppen.
Was bedeuteten aber diese Forderungen für die
Massenbasis dieser Revolution? Meinten diese Massenindividuen mit der
Unabhängigkeit etwa ihre individuelle Unabhängigkeit im Sinne
der individuellen Autonomie und Betonung ihrer Individualität und
Einmaligkeit als Folge ihrer Individualisierung
und damit einhergehende Freiheit oder ihre kollektive Unabhängigkeit im
Sinne der „Souveränität“ ihres Staates angesichts des unübersehbaren
Us-amerikanischen Einflusses im Iran?
Eine Forderung nach individueller Unabhängigkeit
dieser Massenindividuen wäre natürlich eine Quadratur des Kreises. Als
Massen konstituierten sie sich ja geradezu durch ihre gemeinsame
Identifizierung mit Khomeini als ihrem charismatischen Führer, an dem sie
mehr oder weniger emotional gebunden und zuweilen symbiotisch-inzestuös
fixiert waren. Dementsprechend waren sie Menschen, die sich als autonome
Individuen entweder noch nicht gefunden oder wieder verloren hatten.
Demnach konnte ihre Forderung nach Unabhängigkeit nur eine kollektive
Unabhängigkeit im Sinne der „Souveränität“ ihres Staates bedeuten.
Dabei bedeutet „Souveränität“ in der Regel keinem
moralischen Gebot unterworfen zu sein, das die Handlungsfreiheit des
„souveränen Staates“ einschränken könnte. Mit der Konstitution der
„Islamischen Republik“, und mit einem uneingeschränkten geistlichen
„Führer“ an ihrer Spitze, für den die „Erhaltung der bestehenden Ordnung“
sogar Priorität hat vor den „primären islamischen Geboten“ (so Khomeini),
verwandelte sich der „Souverän“ zudem zu einem uneingeschränkten
machiavellistischen Despoten, dem es jedes Mittel Recht ist zur
Aufrechterhaltung seiner als absolut verstandenen Herrschaft: Für ihn und
seine soziale Basis und Handlanger heiligt der Zweck jedes Mittel. Er ist
auch gegenüber seinen Untertanen keinem moralischen Gebot unterworfen, was
einer Republik der Lüge, des Betruges und des moralischen Verfalls und der
Korruption Vorschub leistete.
In dieser Herrschaftsform eines uneingeschränkten
geistlichen Despoten, die sich auf einem unmündigen Menschenbild gründet,
hat die Forderung nach individueller Unabhängigkeit im Sinne der
Autonomie und Selbstkontrolle keinen Platz. Wo sogar die Balance zwischen
Selbst- und Fremdzwängen in allen Lebensbereichen vollkommen zugunsten der
Fremdzwänge neigt, bedeutet jede Forderung nach individueller
Unabhängigkeit und Autonomie „moharebe ba Khoda“ bzw. „Krieg gegen Gott“,
was nur die Todesstrafe als Reaktion darauf verdient. Wo jede Entscheidung
des „Führers“ als unumstößlicher „Befehl des Herrschers“ und „letztes
Wort“ und als solches „Gottes Gebot“ bedeutet, wird nur Untertanengeist
und vollkommene Unterwerfung erwartet. In dieser Herrschaftsform wird nur
eine Regression in Form der „Verschmelzung in Herrschaft“ („zob dar
welajat“) erwartet,
also eine symbiotisch-inzestuöse Fixierung an den Führer als Verkörperung
des „göttlichen Gesetzes“, der Shari´a und der „Islamischen Republik“.
Diese von Ajatollah Nuri geforderte bösartige
“inzestuöse Symbiose“
symbolisiert einen der zentralen Aspekten des „Verfallsyndroms“ – die
Quintessenz alles Bösen - im Gegensatz zum „Wachstumssyndrom, das mit der
zunehmenden individuellen Unabhängigkeit im Sinne der Autonomie und
Freiheit einhergeht. Als eine Charakterorientierung der Massenbasis dieses
Regimes, der „Hezbollah“ (der „Parteigänger Gottes“) zeigt diese mehr oder
weniger bösartige “inzestuöse Symbiose“ nicht nur die Sehnsucht dieser
zumeist entwurzelten und orientierungslosen Massenindividuen
nach der Liebe und dem Schutz eines „Mutterersatzes“ im Sinne eines
Beschützers, sondern auch die Angst vor ihm. “Diese Angst entsteht vor
allem durch die Abhängigkeit, die das Gefühl der eigenen Kraft und
Unabhängigkeit nicht aufkommen lässt“. Und „in dem Maß wie ein Mensch in
seiner Abhängigkeit befangen bleibt, sind seine Unabhängigkeit, seine
Freiheit und sein Verantwortungsgefühl reduziert“.
So werden diese inzestuös-symbiotisch an den „Führer“ gebundenen
Massenindividuen, die ihre emotionale „Nabelschnur“ nicht haben trennen
können, zu einem untrennbaren Bestandteil ihres „Wirts“, an die sie
unentwirrbar gebunden sind. Sie sind ohne diese nicht mehr lebensfähig;
und wenn diese Beziehung bedroht ist, geraten sie in höchste Angst und
Furcht. Durch diese Emotions- und Phantasiebindung der Massenindividuen an
ihren „Führer“, den sie als Quelle ihrer narzisstischen Zufuhr mit der
bestehenden Ordnung identifizieren, sind sie nicht mehr in der Lage,
zwischen sich und ihrem „Wirt“ eine klare Trennungslinie zu ziehen und
sich so von ihm zu unterscheiden. Das ist auch der Grund ihrer
Skrupellosigkeit gegenüber jedem Kritiker und Gegner dieser
Herrschaftsform, wie sie sich in der brutalen Verfolgung, Vergewaltigung
sowie psychischen und physischen Vernichtung der Oppositionellen
manifestiert.
Diese unermessliche bösartige Aggressivität, diese
Destruktivität und Unmenschlichkeit der „Hisbollah“ mit ihrer
Radfahrermentalität, - die nur zwischen geliebten Mächtigen und
verachteten vermeintlichen Machtlosen unterscheiden können - sind aber
Folge ihrer Nekrophilie, ihrer Liebe zum Toten, wie sie sich hier vor
allem in ihrer Liebe zur bestehenden Ordnung manifestiert.Diese
konnte entstehen und erhalten werden durch den Umschlag ihres kollektiven
Trauerns in einen Hegemonialrausch, in einen kollektiven Narzissmus. Ihr
mangelndes Mitgefühl und ihre gnadenlose Brutalität gegenüber allen
Außenseitern in der „Islamischen Republik“ sind Ausdruck dieser bösartigen
inzestuösen Fixierung, dieser narzisstischen und nekrophilen
Orientierungen.
Diese Triade von Tendenzen des „Verfallssyndroms“ –
Tendenzen, die gegen das Leben gerichtet sind, die den Kern schwerer
psychischer Krankheiten bilden und als das Wesen des wahrhaft Bösen
bezeichnet werden können-
ist die Psychogenese der Entstehung und Erhaltung der „islamischen
Republik“, die sich angesichts des zunehmenden Verlusts ihrer Massenbasis,
verstärkt auf brutale und erbarmungslose Sicherheitsorgane stützen muss
und sich so zu einer blutigen Republik der Furcht verwandelt hat.
Auf der anderen Seite kennzeichnen die zunehmende
Legitimationskrise des Regimes und der zunehmende Verlust seiner
Massenbasis eine zunehmende emotionale Entbindung, potentielle
Unabhängigkeit und Freiheit und das damit einhergehende
Verantwortungsbewusstsein der zunehmend mündigen und rechtsbewussten
Bürger als Manifestation des „Wachstumssyndroms“. Bei diesen Menschen
neigt die Balance zwischen ihren biophilen und nekrophilen Orientierungen
mehr oder weniger zugunsten der ersteren, deren Wesen die Liebe zum Leben
und Lebendigen ist. Sie drückt sich im ganzen Menschen aus; sie ist eine
für die nekrophilen Etablierten bedrohliche Lebensart. „Sie manifestiert
sich in den körperlichen Prozessen eines Menschen, in seinen Gefühlen,
seinen Gedanken und Gesten“.
Die alltäglichen passiven Formen des Widerstandes durch die mehr oder
weniger demonstrative Betonung des eigenen Lebensstils und der sich
ausweitende zivile Ungehorsam in unterschiedlichen Formen sowie periodisch
eskalierende Massenerhebungen sind die Manifestationen ihrer Liebe zum
Leben und Lebendigem. Sie sind die unermüdlichen Versuche dieser zunehmend
mündigen Bürger, ihre Freiheiten durchzusetzen bzw. ihre Entscheidungs-
und Handlungsspielräume zu erweitern und sie zu institutionalisieren.
Aber die Institutionalisierung der Freiheitsrechte im
Sinne der zunehmenden Erweiterung der Entscheidungs- und
Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und Gruppen ist im Rahmen
der „Islamische Republik“ ein unmögliches Unterfangen. Dies hat nicht nur
die bisherige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution dieser
„Republik“ bewiesen. Das dieser Staatsform zugrunde liegende Menschenbild
als ewig unmündige Menschen widerspricht der individuellen Freiheit und
dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmündige Menschen haben sie
demnach keine Rechte sondern nur Pflichten. Dies drückt sich nicht nur in
den verfassungsmäßigen Einschränkungen aller in der Verfassung verankerten
bürgerlichen Rechte und Menschenrechte durch die Shari´a aus, sondern auch
in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu
humanisieren die Menschenrechte archaisiert, indem sie die vorislamischen
archaischen Verhaltens- und Erlebensmuster der arabischen Stämme zu
„Gottes Gesetz“ erklärt und diese Shari´a als einzigen Bezugsrahmen aller
Menschenrechte zugrunde legt.
Was bedeutet nun die Einschränkung dieser Rechte
durch die Shari´a? Es bedeutet vor allem die institutionalisierte
Diskriminierung der Frauen und der nicht „gläubigen Muslime“ in allen
Lebensbereichen. Nur der „gläubige Muslim“ gilt in der Verfassung der
„Islamischen Republik“ und in den „Islamischen Menschenrechten“ als
vollwertiger Mensch. In der Alltagspraxis der „Islamischen Republik“,
gehören aber nur diejenigen Muslime in diesen exklusiven Kreis der
Privilegierten, die als zwölfer Schiiten ihre „praktische Loyalität
gegenüber der bestehenden Ordnung bewiesen haben“. („eltezam-e amali be
nezam“). Diese konfessionell narzisstisch eingeschränkte Reichweite der
Identifizierung, der sich gruppencharismatisch erfahrenen „gläubigen
Muslime“, mit Menschen, prädestiniert die Destruktivität dieses
Rechtssystems, wie sie sich in der unerträglichen diskriminierenden und
gewalttätigen Alltagspraxis der Etablierten in der „Islamischen Republik“
manifestiert.
Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen der
praktischen Rechtsprechung im Namen der Shari´a wie sie sich vor allem in
der martialischen strafrechtlichen Gesetzgebung und Praxis der
„Islamischen Republik“ auf erschreckender Weise zeigt.
Das „islamische Strafrecht“ ist eine Rechtsfigur, die
seit 2112 v. Chr. als Talion bekannt ist, nach der zwischen dem Schaden,
der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt
werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische
Ausdruck „Auge um Auge“ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses
Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines
gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die
„Spiegelstrafe“ zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des
Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organe, mit
denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der
Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der „Vergeltung“, die auch solche
Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen. Und
ist zum Vergleich der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem
Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden.
Allerdings ist dieser Schadensersatzanspruch in der „islamischen Republik“
diskriminierend und gilt nicht für alle Menschen gleichermaßen. Er gilt
nur für „die gläubigen männlichen Muslime“, nicht aber für muslimische
Frauen und Kinder sowie Nichtmuslime. Diese Diskriminierung manifestiert
sich z.B. in der Verhängung der „Todesstrafe wegen vorsätzlichem Mordes“
in der „Islamischen Republik“. In dem gegenwärtig geltenden Strafrecht
sind Menschen und ihr Leben nicht gleichwertig. Ihr Wert variiert je nach
ihrem Geschlecht, sowie deren religiöser, konfessioneller, politischer
Einstellungen und Verwandtschaftsbeziehungen. Abgesehen von der
Straffreiheit der Mörder der Menschen, die als potentielle Gefahr für die
bestehende Ordnung kein Lebensrecht haben und deswegen Opfer des
Staatsterrors im In- und Ausland werden, verdient nicht jeder normale
Mörder die Todesstrafe gleichermaßen. Weil nach dem geltenden Strafrecht
nicht jeder Mensch gleiches Recht auf Leben hat. So darf ein muslimischer
Mörder eines Nichtmuslimes nicht zum Tode verurteilt werden. So darf ein
muslimischer Mann seine muslimische Frau ermorden, ohne deswegen
hingerichtet zu werden. Hingerichtet werden kann er nur, wenn die
Familienangehörigen der Opfer die Hälfte des „Blutwertes“ eines
muslimischen Mannes als Kompensation dem Mörder oder seiner
Familienangehörige bezahlt.
Nach dem § 220 des geltenden Strafrechtes dürfen sogar die Väter und
Großväter der Kinder, die sie vorsätzlich getötet haben, nicht zum Tode
verurteilt werden, weil sie nach dem Gesetz ihre Eigentümer sind. Sie
werden höchstens zur Zahlung ihres „Blutwertes“ verurteil. Nach § 630 des
Strafrechtes darf ein Ehemann, der seine Frau mit ihrem Liebhaber in
Flagranti ertappt, sie und ihren Liebhaber straffrei ermorden. Selbst ein
Ehemann, der seine Ehefrau unter dem Verdacht des Ehebruches vorsätzlich
ermordet, darf nicht zum Tode verurteilt werden. Er steht unter dem Schutz
des Gesetzes. Nach § 226 und dem Zusatz zum § 295 des „islamischen
Strafrechtes“, darf ein „gläubiger Muslim“ „zum Schutz der islamischen
Werte“ straffrei jeden ermorden, der seiner Meinung nach gelästert hat. Er
hat laut Gesetz seine „religiöse Pflicht“ erfüllt. Nach den letzt
genannten §§ gibt es „Menschen, die kein Lebensrecht genießen“, sie sind
„Mahdur’aldam“, die straffrei ermordet werden können. Dazu gehören nach
der bisherigen Praxis u.a. die Bahais, die missionierenden Christen und
die konvertierten Muslime, sowie die für die bestehende Ordnung potentiell
als gefährlich eingeschätzten Menschen wie die ermordeten 10.787
namentlich bekannten politischen Gefangenen,
die 1988 in den iranischen Gefängnissen ihre verhängten Strafen absaßen
und die als „Kettenmorde“ bekannten, 1988-1989 „seriell ermordeten
Intellektuellen“ im Iran sowie die seit der Etablierung der „Islamischen
Republik“ im Ausland ermordeten Oppositionellen.
Nach dem geltenden „islamischen Strafrecht“ gibt es
sogar Hinrichtungen, die mit Folter begleitet werden, so müssen nach §§ 83
und 99 die zum Ehebruch verurteilten Männer und Frauen gesteinigt werden.
Nach § 101 dieses Gesetzes sind die „gläubigen Muslime“ sogar verpflichtet
an dieser barbarischen Hinrichtung teilzunehmen.
Trotz dieser barbarischen Rechtspraxis, die am 21.
Dezember. 2010 durch die UNO-Vollversammlung verurteilt wurde, betonte
Djavad Laridjani - der „Sekretär des Menschenrechtsstabes des
Justizministeriums - in der letzten Menschenrechtskommissionssitzung der
UNO
am 18.11.2010, seinen konfessionelle gruppencharismatischen Narzissmus
durch die Hervorhebung der „Islamischen Menschenrechte“ und die
Rechtssprechung in der „islamischen Republik“ als eigene Werte der
Muslime, worauf sie stolz seien.
Diese Fixierung des Establishment der „Islamischen Republik“ an die als
ewig und unveränderbar definierte archaische soziale Praxis der
vorislamischen Araber als Shari´a, die jedes positive Recht so auch „die
Islamischen Menschenrechte“ einschränkt, manifestiert zudem die
nekrophile Orientierung ihrer Urheber, neben ihrer bösartigen
narzisstischen Orientierung. Diese narzisstische Selbstwertbeziehung der
„Kairoer Erklärung der Islamischen Menschenrechte“, wie sie gleich in der
Präambel hervorgehoben wird, unterstreicht daher ihren Ursprung im Islam
als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gemeinschaft
(Umma) die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben
wird.
Im Gegensatz zu
demokratischen Verfassungen steht hier nicht das „Individuum“ im
Vordergrund, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) als Kollektiv.
Damit neigt hier die Balance zwischen Individuum und Gesellschaft
zugunsten der letzteren im Sinne einer kollektiv geprägten Identität der
Menschen als Manifestation der Triade ihres Verfallssyndroms: der
symbiotischen Fixierung an einer Gemeinschaft der gläubigen Muslime,
ihrer konfessionellen narzisstischen Orientierung, die die islamische Umma
als beste aller menschlichen Gesellschaften beschreibt und
nekrophilisch der Shari´a als Bezugsrahmen aller Entscheidungs- und
Handlungsspielräume absolute Priorität einräumt
Sie ist destruktiv, weil sie unter dem Schutz der
islamischen Shari´a, die Praktiken, beispielsweise der Körperstrafen,
legitimiert, welche die Integrität und Würde des menschlichen Wesens
angreifen. Bei fast jedem Verweis auf die verfassungsmäßig garantierten
bürgerlichen Rechte und Freiheiten sowie die Menschenrechte machen die
Verfassung der „Islamischen Republik“ und „die Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam“ die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang
mit der Shari´a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 dieser Erklärung z. B.
beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem
islamischen Recht nicht widersprechen.
Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in
Übereinstimmung mit der Shari´a wahrgenommen werden, weswegen die nicht
schiitischen Muslime sowie die Nichtmuslime und Frauen in der „Islamischen
Republik“ systematisch diskriminiert werden.
Doch nicht nur die Shari´a schränkt die individuellen
Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Muslime ein, sondern auch die
Balance ihrer biophilen und nekrophilen Tendenzen, sowie die Intensität
ihrer inzestuösen Fixierung und ihres bösartigen konfessionellen
Narzissmus, die ihre Empathiefähigkeit mehr oder weniger stark
einschränkt.
Je intensiver die nekrophilen Tendenzen, desto
stärker wird die Gefühlsstarre der Menschen als unabdingbare Voraussetzung
jeder Skrupellosigkeit und Destruktivität. Je intensiver ihre inzestuöse
Fixierung, desto geringer die Autonomie ihrer Angst gesteuerten
Entscheidungs- und Verhaltenmuster. Je intensiver die
gruppencharismatische Selbstliebe, desto größer ihre Unfähigkeit, sich in
andere Menschen hinein versetzen zu können. Und je kleiner die Reichweite
der Identifizierung der Menschen mit anderen Menschen, desto kleiner die
narzisstisch besetzte „Wir-Gruppe“ und desto größer die mit Gruppenschande
stigmatisierten „Sie-Gruppen“, der verachteten und verhassten Außenseiter.
Diese Intensität der Triade des Verfallssyndroms ist
auch der Grund ihrer tauben Ohren und verhärteten Herzen für die Seufzer
der gemarterten Kreaturen, die sich wie ein „Teufelskreis“ gegenseitig
eskalieren. Diese sich eskalierend reproduzierende Gefühlstarre und
Lieblosigkeit einerseits und die sich daraus ergebende bösartige
Aggressivität andererseits schränkt die Entscheidungs- und
Handlungsspielräume selbst der stark nekrophil orientierten mächtigsten
Menschen wie die des gegenwärtigen „Führers“ der „Islamischen Republik“
ein, der die protestierenden Menschen gegen die Wahlfälschung als
„politischen Bazillus“ diffamiert, „die das System immunisiert“ haben.
Je nach der Intensität der Triade des
Verfallssyndroms und somit der größeren oder kleineren Entscheidungs- und
Handlungsspielräume sind daher die nekrophilen Islamisten von den mehr
oder weniger biophilen Muslimen zu unterscheiden. Denn die Triade des
Verfallsyndroms sind die unentrinnbaren Selbstzwänge der nekrophilen
Muslime, die quasi deterministisch ihr destruktives Verhalten und Erleben
zwanghaft steuern. Denn Freiheit bedeutet nicht nur Freiheit von Selbst-
und Fremdzwängen und der menschlichen und außermenschlichen Naturzwänge,
sondern auch Freiheit zur Förderung des eigenen Wachstums als Einzelne und
Gruppen sowie Verantwortungsbewusstsein. Sie bedeutet die zunehmende
Fähigkeit, die eigenen produktiven intellektuellen, emotionalen und
sinnlichen Potentiale entfalten und zum Ausdruck bringen zu können. Zur
individuellen Freiheit im Sinne positiver Verwirklichung des individuellen
Selbst sowie der Entfaltung der Selbstkontrolle und der Liebe zum Leben
und Lebendigen ist der nekrophile Islamist deswegen nicht fähig, weil
seine Entscheidungs- und Handlungsspielräume durch die enorme Intensität
der Triade seines Verfallssyndroms erheblich eingeschränkt sind. Die
Islamistischen Selbstmordattentäter sind die Manifestation der extremen
Nekrophilie. Sie verachten nicht nur das Leben anderer, sondern auch ihr
eigenes Leben.
Deswegen ist auch die mehr oder weniger potentielle
Fähigkeit der zunehmend größeren Zahl der Menschen zur Freiheit im
doppelten Sinne eine der zentralen Gründe für die sukzessive Abwendung
früherer Khomeinisten bzw. deren reformistischen Fraktionen von dem sich
zunehmend als despotisch erweisenden „velajat-e Faghih“, der
„Schriftgelehrten Herrschaft“ und der unreformierbaren „Islamischen
Republik“ und ihre Betonung der republikanischen Dimensionen der
Verfassung, deren Belebung sie in der „grünen Bewegung“ nun fordern.
Dementsprechend ist auch die zunehmende
Skrupellosigkeit und Brutalität der immer kleiner werdenden Kerngruppen
der Macht Ausdruck ihrer zunehmend eingeschränkten Entscheidung- und
Handlungsspielräume, die sich durch ihre zunehmende Gefühlsstarre
reproduzieren, wie sie sich in ihrer zunehmenden nekrophilen
Destruktivität manifestieren. Für sie hat die Aufrechterhaltung ihrer
Herrschaft und die damit einhergehende Sicherung ihrer monopolisierten
Macht- und Statusquellen absolute Priorität in dem, was sie als ihr Leben
definieren.
Garbsen, den 29.12.2010
Anmerkungen
Dawud Gholamasad, Prof. Dr., Geboren am 21. 1. 1943
in Teheran
1987 Ernennung zum Universitätsprofessor für das Fach Soziologie unter
besonderer Berücksichtigung von politischer Soziologie,
Entwicklungssoziologie und internationaler Beziehungen. Prof. an der
Leibniz-Universität Hannover
http://gholamasad.jimdo.com
d.gholamasad@arcor.de
Zuerst erschienen unter:
http://gholamasad.jimdo.com/vorträge/
Veröffentlicht auf http://iran-didaktik.de mit freundlicher Genehmigung
des Verfassers. |