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politik unterricht aktuell, Heft 1/2003

"Interkulturelle Konflikte"


Werner Hill

Kopftücher und Beamtenköpfe

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.9.2003

Dokument Information

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Ist durch das Kopftuch - Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts entschieden worden? Sind alle Fragen offen, wie drei der Richter in ihrem „Abweichenden Votum“ schreiben? Man könnte es meinen, denn zwar ist der muslimischen  Lehrerin Fereshta Ludin bestätigt worden, daß ihre Nichteinstellung in den baden - württembergischen Schuldienst nach der gegenwärtigen Rechtslage verfassungswidrig sei, aber ob sie jemals in den Genuß einer beamtenrechtlichen Position kommt, ist völlig offen. Erst muß nun wieder das Bundesverwaltungsgericht sprechen, das aber vielleicht damit warten wird, bis der Landesgesetzgeber gesprochen hat, und der kann das Tragen eines Kopftuchs auch als unvereinbar mit den Pflichten eines deutschen Beamten - Lehrers ansehen - das Bundesverfassungsgericht räumt ihm das Recht dazu ausdrücklich ein. Jedes der sechzehn deutschen Bundesländer kann seine eigene gesetzliche Regelung treffen hinsichtlich „religiös fundierter Bekleidungsregeln“, wie das Gericht verallgemeinernd konstatiert. Dabei könnten die religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung „und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung“ berücksichtigt werden. Also vielleicht kopftuchbedeckte Lehrerinnen in Hamburg und Brandenburg ja, in Baden und Bayern nein.

 Eigentlich aber setzen die fünf das Urteil tragenden Richter darauf, daß die „gewachsene religiöse Vielfalt“ unserer Gesellschaft insbesondere in der Schule positiv aufgenommen und verarbeitet wird. Einübung von Toleranz ohne Verleugnung der eigenen Überzeugung: darin läge die Chance der Schule. Sie setzt voraus, daß auch die Lehrer „äußerlich sichtbar“ ihre Glaubensrichtung erkennen lassen können.

Vor allem aber, so macht das Urteil deutlich, darf nicht die Exekutive, dürfen also nicht die Schulbehörden, die Kultusministerien und dürfen auch nicht die Gerichte in eigener Machtvollkommenheit darüber entscheiden, wie neutral der beamtete Lehrer schon äußerlich zu wirken hat. Eine bestimmte Dienstkleidung ist ihm nicht vorgeschrieben. Alle seine beamtenrechtlichen Pflichten wie etwa die Grundgesetztreue  begründen kein Kopftuchverbot. Denn Lehrerin und Lehrer stehen unter dem Schutz der Glaubensfreiheit, die sich auch öffentlich zeigen können muß. Diese Glaubensfreiheit ist abzuwägen gegen die der Schüler, gegenüber dem Erziehungsrecht der Eltern und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich - religiöser Neutralität. Nur der Gesetzgeber kann und darf diese Abwägung vornehmen.

Hier liegt der Kern des Urteils: Wo verschiedene Grundrechtspositionen aufeinandertreffen, deren Grenzen „fließend“ sind, muß der Gesetzgeber die Grenzziehung vornehmen. Das wird schwierig sein. Wie schwierig, das zeigt das abweichende Votum der drei unterlegenen Richter, deren Argumentation am Ende in die Klage einmündet: Ach, wie sind wir doch überrascht worden! Mit einem solchen Urteil konnte doch auch „ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter“ nicht rechnen, darüber gibt es doch gar keine Literatur! Eine solche „Überraschungsentscheidung“ sei doch eigentlich verboten, und wenn das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden würde, ehe Baden - Württemberg ein Gesetz zustande gebracht hätte, müßte Frau Ludin auch noch zur Beamtin ernannt werden und “beamtenrechtlich vollendete Tatsachen“ wären geschaffen.

Die Tatsachen, die die drei abweichenden Richter allein gelten lassen möchten, sind die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, wonach sich der Beamte, so sagen sie wörtlich, „auf die Seite des Staates“ stellt und seine eigenen Grundrechte zurückstellt. Ob er die nötige Eignung für sein Amt hat, jetzt und in Zukunft, das zu entscheiden sei „eine kompetente Verwaltung am besten geeignet“, das sei „traditionell eine Domäne des Dienstherrn“. Daß die islamische Lehrerin, der niemand eine Beeinflussung ihrer Schüler vorgeworfen oder gar nachgewiesen hat, „kompromißlos“ auf dem „islamischen Verhüllungsgebot der Frau“ bestanden hat, daß sie sich - ich zitiere weiter die Richter - „kategorisch weigerte, einer flexiblen Handhabung ihres Bekleidungswunsches näher zu treten“, erlaube Zweifel an ihrer Beamteneignung. Einer solchen „Herausforderung herrschender Wertmaßstäbe“ wie dem Tragen eines Kopftuchs müsse man nicht mit Toleranz begegnen.

Allein die Sprache, die Wortwahl der unterlegenen Richter diskreditiert ihre möglicherweise beachtenswerten Denkansätze. Die gewählten Formulierungen kommen einer Mißachtung, einer Verächtlichmachung des Anliegens und der Person der Fereshta Ludin gleich. Daß sie Trägerin von Grundrechten ist, wird ausgeblendet. Religiöse Überzeugung wird zum „Bekleidungswunsch“ heruntergeredet. Eines aber kann auch dieses in jeder Hinsicht „abweichende Votum“ nicht aus der Welt schaffen, daß nämlich jedes zukünftige Landesgesetz die Religionsfreiheit auch der Lehrerinnen und Lehrer wird berücksichtigen müssen. Diese Frage ist nicht mehr offen.

pua

ISSN

0945-1544

 

 

Dokument Information:

Veröffentlicht in politik unterricht aktuell
"Interkulturelle Konflikte"
Hannover, 2002. A 5, kart.
[ISBN 3-9807714-6-6] Printausgabe vergriffen

Herausgeber: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

Vorsitzender: Gerhard Voigt OStR i.R. (seit 2009). Kontakt vgl. Impressum (vgl. Seitennavigation).

eMail: bismarckschule.voigt@gmx.de

http://www.voigt-bismarckschule.de

Internetausgabe neu hinzugefügt (Nachtrag): 16.07.2011

 

 

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