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Ist
durch das Kopftuch - Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts
entschieden worden? Sind alle Fragen offen, wie drei der Richter in ihrem
„Abweichenden Votum“ schreiben? Man könnte es meinen, denn zwar ist der
muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin bestätigt worden, daß ihre
Nichteinstellung in den baden - württembergischen Schuldienst nach der
gegenwärtigen Rechtslage verfassungswidrig sei, aber ob sie jemals in den
Genuß einer beamtenrechtlichen Position kommt, ist völlig offen. Erst muß
nun wieder das Bundesverwaltungsgericht sprechen, das aber vielleicht
damit warten wird, bis der Landesgesetzgeber gesprochen hat, und der kann
das Tragen eines Kopftuchs auch als unvereinbar mit den Pflichten eines
deutschen Beamten - Lehrers ansehen - das Bundesverfassungsgericht räumt
ihm das Recht dazu ausdrücklich ein. Jedes der sechzehn deutschen
Bundesländer kann seine eigene gesetzliche Regelung treffen hinsichtlich
„religiös fundierter Bekleidungsregeln“, wie das Gericht verallgemeinernd
konstatiert. Dabei könnten die religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung
„und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung“ berücksichtigt
werden. Also vielleicht kopftuchbedeckte Lehrerinnen in Hamburg und
Brandenburg ja, in Baden und Bayern nein.
Eigentlich aber setzen die fünf das Urteil tragenden Richter darauf, daß
die „gewachsene religiöse Vielfalt“ unserer Gesellschaft insbesondere in
der Schule positiv aufgenommen und verarbeitet wird. Einübung von Toleranz
ohne Verleugnung der eigenen Überzeugung: darin läge die Chance der
Schule. Sie setzt voraus, daß auch die Lehrer „äußerlich sichtbar“ ihre
Glaubensrichtung erkennen lassen können.
Vor
allem aber, so macht das Urteil deutlich, darf nicht die Exekutive, dürfen
also nicht die Schulbehörden, die Kultusministerien und dürfen auch nicht
die Gerichte in eigener Machtvollkommenheit darüber entscheiden, wie
neutral der beamtete Lehrer schon äußerlich zu wirken hat. Eine bestimmte
Dienstkleidung ist ihm nicht vorgeschrieben. Alle seine beamtenrechtlichen
Pflichten wie etwa die Grundgesetztreue begründen kein Kopftuchverbot.
Denn Lehrerin und Lehrer stehen unter dem Schutz der Glaubensfreiheit, die
sich auch öffentlich zeigen können muß. Diese Glaubensfreiheit ist
abzuwägen gegen die der Schüler, gegenüber dem Erziehungsrecht der Eltern
und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich - religiöser Neutralität.
Nur der Gesetzgeber kann und darf diese Abwägung vornehmen.
Hier
liegt der Kern des Urteils: Wo verschiedene Grundrechtspositionen
aufeinandertreffen, deren Grenzen „fließend“ sind, muß der Gesetzgeber die
Grenzziehung vornehmen. Das wird schwierig sein. Wie schwierig, das zeigt
das abweichende Votum der drei unterlegenen Richter, deren Argumentation
am Ende in die Klage einmündet: Ach, wie sind wir doch überrascht worden!
Mit einem solchen Urteil konnte doch auch „ein gewissenhafter und kundiger
Prozeßbeteiligter“ nicht rechnen, darüber gibt es doch gar keine
Literatur! Eine solche „Überraschungsentscheidung“ sei doch eigentlich
verboten, und wenn das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden würde, ehe
Baden - Württemberg ein Gesetz zustande gebracht hätte, müßte Frau Ludin
auch noch zur Beamtin ernannt werden und “beamtenrechtlich vollendete
Tatsachen“ wären geschaffen.
Die
Tatsachen, die die drei abweichenden Richter allein gelten lassen möchten,
sind die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, wonach sich der
Beamte, so sagen sie wörtlich, „auf die Seite des Staates“ stellt und
seine eigenen Grundrechte zurückstellt. Ob er die nötige Eignung für sein
Amt hat, jetzt und in Zukunft, das zu entscheiden sei „eine kompetente
Verwaltung am besten geeignet“, das sei „traditionell eine Domäne des
Dienstherrn“. Daß die islamische Lehrerin, der niemand eine Beeinflussung
ihrer Schüler vorgeworfen oder gar nachgewiesen hat, „kompromißlos“ auf
dem „islamischen Verhüllungsgebot der Frau“ bestanden hat, daß sie sich -
ich zitiere weiter die Richter - „kategorisch weigerte, einer flexiblen
Handhabung ihres Bekleidungswunsches näher zu treten“, erlaube Zweifel an
ihrer Beamteneignung. Einer solchen „Herausforderung herrschender
Wertmaßstäbe“ wie dem Tragen eines Kopftuchs müsse man nicht mit Toleranz
begegnen.
Allein die Sprache, die Wortwahl der unterlegenen Richter diskreditiert
ihre möglicherweise beachtenswerten Denkansätze. Die gewählten
Formulierungen kommen einer Mißachtung, einer Verächtlichmachung des
Anliegens und der Person der Fereshta Ludin gleich. Daß sie Trägerin von
Grundrechten ist, wird ausgeblendet. Religiöse Überzeugung wird zum
„Bekleidungswunsch“ heruntergeredet. Eines aber kann auch dieses in jeder
Hinsicht „abweichende Votum“ nicht aus der Welt schaffen, daß nämlich
jedes zukünftige Landesgesetz die Religionsfreiheit auch der Lehrerinnen
und Lehrer wird berücksichtigen müssen. Diese Frage ist nicht mehr offen.
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