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These: „Die Würde des
Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist die wichtigste Norm des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und stellt nach
allgemeiner Auffassung den Ursprung der Menschenrechtsbestimmungen der
Artikel 2 bis 19 Grundgesetz dar und ist die Grundlage des staatlichen
Selbstverständnisses der Bundesrepublik Deutschland.
Kleiner Einwurf:
„...ist...“ ist hier doch wohl normativ und nicht
faktisch-beschreibend gedacht. Letzteres wäre zwar in einer
bestimmten philosophischen Anthropologie nachvollziehbar entsprechend
dem „unverletzbar“ im christlichen Glauben, aber wäre dann als
Aussage für die nachfolgenden Sätze, die dem Staat den Schutz der
Menschenwürde auftragen, und als Rechtsnorm sowohl unsinnig wie
überflüssig. Hier ist eine Hürde für das allgemeine Verständnis zu
überwinden.
Gegenthese: Es trägt nicht zur Politischen Bildung bei, zu
wissen, dass der Artikel 1 Grundgesetz mit dem Satz beginnt: „Die
Würde des Menschen ist unantastbar“, da dieses Wissen als solches
folgenlos ist und keinen Bildungswert besitzt.
Reflexion: Der Artikel 1
Grundgesetz beginnt mit einer salvatorischen Formel, die sich vor
allem dadurch auszeichnet, dass sie schön, erhaben und
vor allem dann nichtssagend ist, wenn es darum geht, konkret zu
bestimmen, was aus dieser Formel für den Einzelnen wie für die
Gesellschaft folgt.
Diese Bestimmung des „schönen
Nichts“ verbindet die „Würde des Menschen“ mit der
„monotheistischen Gottesvorstellung“. Philosophisch ist der
Artikel 1 Grundgesetz immanente Letztreferenz der Bestimmungen
des Grundgesetzes und vertritt damit die Stelle eines saecularen
Gottes. Die Formel ist genauso leer und bedeutungsvoll wie die
sakrale Letztreferenz der Religionen.
Die „Würde des Menschen“
wird rechtsphilosophisch konkretisiert aus den Aussagen der
nachfolgenden Menschenrechtsartikeln, denen ein gemeinsamer zu
transzendierender Sinn zugeschrieben wird, der die Menschenrechte
aus ihrer historisch-konkreten Bedingtheit herausheben und
verabsolutieren.
Dass die einzelnen
Grundrechte der Artikel 2 bis 19 selbst jedoch nicht diesen
sakralen Charakter des Artikel 1 haben, ersieht sich schon daraus,
dass sie explizit nicht zu den beiden „Ewigkeitsartikeln“ 1
und 20, der die staatlichen Grundlagen festschreibt, gehören, sondern
dass sie in vielfältiger Weise eingeschränkt und durch Gesetze
interpretiert und begrenzt werden können. Hier bleibt nur noch der eher
vage formale Schutz des Grundgesetzes, dass Einschränkungen und
Änderungen durch Gesetze explizit offen gelegt werden müssen. Das
wiederum weist auf die didaktisch relevante Perspektive hin, dass im
Recht formale Bestimmungen und die Festlegung eines procedere
meist folgenreicher sind als inhaltliche Normaussagen – für
Schülerinnen und Schüler oft schwer nachzuvollziehen oder zu
akzeptieren.
Die kontextuelle Relativierung
der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 weist richtig
darauf hin, dass diese nur im konkreten historisch-gesellschaftlichen
Kontext zu verstehen sind und in immanenten Konflikten
(Grundrechtskonkurrenzen) nur kontextuell und konkret umgesetzt werden
können. Das Verständnis der einzelnen Grundrechte der Artikel 2
bis 19 setzt daher notwendig die Erarbeitung der historischen Kontexte
voraus, aus denen heraus sie entstanden und erkämpft worden sind. Sich
in Auswahl auf einige dieser Artikel didaktisch zu beschränken ist nur
dann sinnvoll, wenn der Bezug zu diesen Grundrechten das
Ergebnis einer unterrichtlichen Arbeit an konkreten
gesellschaftlichen Sachverhalten und Konflikten ist, keinesfalls aber
als voraus bestimmte curricular-normative Festlegung zur überaus müßigen
„Vergleichbarkeit“ der Lernergebnisse, die Ideologie oder restaurative
Bildungsverhinderung ist.
Der rechtsphilosophische
Kunstgriff, den historisch-konkreten liberalen Schutz- und
Grundrechten einen transzendierenden Sinn zu verleihen, ist selbst
ein historisch erkämpftes Mittel, liberale Freiheitsrechte und
die grundsätzliche Begrenzung der Staatsmacht zu sichern und zu
legitimieren.
Solange die durch die „Leerformel“ der „Würde des Menschen“
geschützten Errungenschaften der personalen Integrität, die eine
historisch konkretes Stadium der Individualisierungsprozesse im
Rahmen des nation building, der Entstehung des mitteleuropäischen
Nationalstaates und seiner Staatsgesellschaft bezeichnet, als
schützenswerte Werte und erkämpfte Rechte verstanden werden, ist genau
dieser Schutz durch den „Ewigkeitsartikel“ Artikel 1 Grundgesetz,
auch wenn er juristisch-philosophisch leer bleibt, gesellschaftlich
sinnvoll und bewahrenswert.
Didaktische Reflexion:
„Würdevolle Begriffe“ werden von jungen Menschen sehr oft als hohl und
folgenlos, damit letztlich als gesellschaftlicher Betrug im Interesse
der Mächtigen entlarvt. Der komplizierte gedankliche Weg, die „Würde
des Menschen“ als historisch erkämpftes, sinnvolles Konstrukt zu
akzeptieren, benötigt als Voraussetzung ein umfassendes
historisch-gesellschaftliches Verständnis, das in der Regel
Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfügung stehen kann.
Es ist daher kontraproduktiv und
im Sinne der Politischen Bildung riskant, Verfassungsartikel als solche
zum Unterrichtsthema zu machen. Unterricht muss konkret und
realitätsbezogen sein und Schülerinnen und Schüler in ihrer
Erfahrungswelt dort abholen, wo sie stehen. Sinnvoller ist es daher, den
Weg zur verallgemeinernden Norm über die konkrete historische Arbeit
zu finden, um den Kampf um die Bürgerrechte und die Begrenzung
staatlicher Herrschaftssouveränität nachvollziehbar zu gestalten und
Schülerinnen und Schüler selbst zu der Einsicht gelangen zu lassen, dass
die Vielzahl der erkämpften Schutz- und Freiheitsrechte eine
Transzendierung in einem Begriff wie der „Würde des Menschen“
erlaubt.
Konkrete Ansatzpunkte:
Politikunterricht muss hier in historische Kontexte wie die
Geschichte des Nationalstaates, der Revolutionen oder des
Antifaschistischen Widerstandes ein bezogen werden.
Ein aktualistischer Ansatz kann
in der historisch zu fundierenden interkulturellen Arbeit
gefunden werden, in der die Vorstellung von einer europäischen
Superiorität als immanenter Widerspruch zu den in der eigenen Geschichte
erkämpften Wert- und Rechtsvorstellungen erkannt und in seinen
Konsequenzen erörtert wird.
Hier abschließend sollte auf ein
Résumé des tükisch-deutschen Soziologen Dursun Tan verwiesen werden, der
konstatiert, dass die Menschenrechte zwar eine europäische
Errungenschaft sind, aber eine, für die es sich lohnt, einzutreten und
zu kämpfen. Die didaktische Schlussfolgerung ist, dass es nicht
sinnvoll ist, Grundrechtsfragen beschränkt auf das angeblich
isoliert zu verstehende politische System der Bundesrepublik
Deutschland zu behandeln, sondern dass eine Einbindung einerseits in
die europäische Geschichte im oben genannten Sinne und in die
internationalen Diskurse über die Zukunftsfähigkeit der Gesellschafts-
und Staatssysteme einzubinden sind.
Es
geht in jedem Falle darum, dass kognitive Vermittlung rechts-normativer
Formeln für die Politische Bildung nicht ausreichen, sondern
kontextuell entwickelt werden müssen.
Merke: Wenn ich des Grundgesetz auswendig aufsagen kann, habe ich
von der Realität in der Bundesrepublik Deutschland noch nichts, aber
rein gar nichts begriffen und habe auch keine Befähigung erworben, mich
in der konkreten Gesellschaft sicherer und verantwortungsbewusster zu
bewegen.
Reflexionen zu
interkulturellen Ansätzen in der Frage der Menschenrechte: Das
Verhältnis zwischen muslimisch-arabischer und westlich-abendländischer
Welt wird vor dem Hintergrund der aktuellen Weltlage als bedrohlicher
Konflikt wahrgenommen.
Dagegen steht die
‚Globalisierungsthese „von der Integration der „Einen Welt“. Während die
historischen Sozialwissenschaften die enge und kontinuierliche
Verflechtung der Kulturkreise und den Kulturkontakt betonen, orientiert
sich die gesellschaftliche, kulturelle und politische Wahrnehmung an
Konfliktstereotypen, die teilweise als self-fulfilling prophecies neue
Konflikte generieren und Feindbilder verstärken. Das jeweils ‚Fremde“
wird als Wahrnehmung konstituiert aus den wertbesetzten eigenen
Selbstbildern.
Die dadurch entstehenden
„Teufelskreise“ der Konfliktverschärfung können nur dann als
politisch-gesellschaftliche Handlungsanforderungen verstanden werden,
wenn es gelingt, die jeweiligen Fremdwahrnehmungen diskursiv
aufeinander zu beziehen und die Wertvorstellungen und Wertordnungen als
historisch-gesellschaftliche Artefakte zu verstehen, und möglichen und
tatsächlichen Wertewandel in beiden Kulturkreisen aus den historischen
Kontinuitäten heraus zu konstituieren.
Das
Thema „Menschenrechte“ ist ein exemplarisches Beispiel für die Struktur
des Konfliktes. Jede Seite wirft der anderen vor, Menschenrechte als
kulturelle Waffe im Interesse eigener Machtansprüche zu missbrauchen.
Diese Konfrontation muss aufgelöst werden, indem diskursiv erfahrbar
gemacht wird, dass das unterschiedliche Menschenrechtsverständnis auf
historische Erfahrungen und wertbesetzte Geschichtswahrnehmungen
zurückzuführen ist.
Der letzte Abschnitt wurde verfasst zur Ankündigung einer
Sonnenberg-Tagung im November 2002, die der Verfasser mit vorbereitet
hat: Die Muslime und der Westen – Werte als Wandlungskontinuen.
Internationale Sonnenberg-Tagung in Kooperation mit der
Deutsch-Türkischen Vereinigung zum Sozial- und Geisteswissenschaftlichen
Austausch e.V. DTA. 15.11. – 17.11.2002. Dabei soll im Zusammenhang mit
unserem Thema auf folgenden geplanten Vortrag explizit hingewiesen
werden: Samstag, 16.11.02: 19.30-21.30 Uhr. Genese der
Menschenrechte in Europa. Referent: OStR Gerhard Voigt,
Vorsitzender des Verbandes der Politiklehrenden und Vorstandsmitglied
der DTA
Ergänzung 2004: Aus organisatorischen Gründen konnte diese Tagung nicht
stattfinden und der Plan einer Verlegung scheiterte 2003 an der
Insolvenz des Internationalen Hauses Sonnenberg in St.
Andreasberg/Oberharz. Erfreulicherweise hat sich 2004 ein neuer
Trägerverein für das Haus konstituiert, der kürzlich wieder mit
Tagungsangeboten an die Öffentlichkeit getreten ist. Der Verband der
Politiklehrer kann die Aktivitäten des Sonnenberges nur unterstützen und
rät allen Leser dieser Seiten, den Kontakt mit dem Sonnenberg zu suchen
und ggf. auch an Veranstaltungen und Tagungen vor allem mit dem
inhaltlichen Schwerpunkt der Interkulturellen Bildung teilzunehmen.
Sonnenberg-Kreis – Clausthaler Str. 11
– D – 37444 St. Andreasberg
Telefon: 05582 - 944 116
Fax: 05582 - 944 100, Email: info@sonnenberg-international.de
Gerhard Voigt, 04.10.02 / 01.08.2004
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