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Politik unterricht aktuell, Heft 1/2002

„Tod, Haß und Ehre – Zur gesellschaftlichen Funktion mörderischer Selbstkonzepte“

    Gerhard Voigt

Didaktische Notizen zum Artikel 1 GG im Kontext der Menschenrechte


Notizen zur Didaktik der Politischen Bildung
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These: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist die wichtigste Norm des Grundge­setzes der Bundesrepublik Deutschland und stellt nach allgemeiner Auffassung den Ursprung der Menschenrechtsbestimmungen der Artikel 2 bis 19 Grundgesetz dar und ist die Grundlage des staatli­chen Selbstverständnisses der Bundesrepublik Deutschland.

Kleiner Einwurf: „...ist...“ ist hier doch wohl normativ und nicht faktisch-beschreibend gedacht. Letzteres wäre zwar in einer bestimmten philosophischen Anthropologie nachvollziehbar entspre­chend dem „unverletzbar“ im christlichen Glauben, aber wäre dann als Aussage für die nachfolgen­den Sätze, die dem Staat den Schutz der Menschenwürde auftragen, und als Rechtsnorm sowohl un­sinnig wie überflüssig. Hier ist eine Hürde für das allgemeine Verständnis zu überwinden.

Gegenthese: Es trägt nicht zur Politischen Bildung bei, zu wissen, dass der Artikel 1 Grundgesetz mit dem Satz beginnt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, da dieses Wissen als solches folgenlos ist und keinen Bildungswert besitzt.

Reflexion: Der Artikel 1 Grundgesetz beginnt mit einer salvatorischen Formel, die sich vor allem da­durch auszeichnet, dass sie schön, erhaben und vor allem dann nichtssagend ist, wenn es darum geht, konkret zu bestimmen, was aus dieser Formel für den Einzelnen wie für die Gesellschaft folgt.

Diese Bestimmung des „schönen Nichts“ verbindet die „Würde des Menschen“ mit der „mo­no­theisti­­schen Gottesvorstellung“. Philosophisch ist der Artikel 1 Grundgesetz immanente Letzt­refe­renz der Bestimmungen des Grundgesetzes und vertritt damit die Stelle eines saecularen Gottes. Die For­mel ist genauso leer und bedeutungsvoll wie die sakrale Letztreferenz der Religionen.

Die „Würde des Menschen“ wird rechtsphilosophisch konkretisiert aus den Aussagen der nachfol­genden Menschenrechtsartikeln, denen ein gemeinsamer zu transzendierender Sinn zugeschrieben wird, der die Menschenrechte aus ihrer historisch-konkreten Bedingtheit herausheben und verabsolu­tieren.

Dass die einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 selbst jedoch nicht diesen sakralen Charakter des Artikel 1 haben, ersieht sich schon daraus, dass sie explizit nicht zu den beiden „Ewig­keits­ar­ti­keln“ 1 und 20, der die staatlichen Grundlagen festschreibt, gehören, sondern dass sie in vielfältiger Weise eingeschränkt und durch Gesetze interpretiert und begrenzt werden können. Hier bleibt nur noch der eher vage formale Schutz des Grundgesetzes, dass Einschränkungen und Änderungen durch Gesetze explizit offen gelegt werden müssen. Das wiederum weist auf die didaktisch relevante Per­spektive hin, dass im Recht formale Bestimmungen und die Festlegung eines procedere meist folgen­reicher sind als inhaltliche Normaussagen – für Schülerinnen und Schüler oft schwer nachzuvollzie­hen oder zu akzeptieren.

Die kontextuelle Relativierung der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 weist richtig darauf hin, dass diese nur im konkreten historisch-gesellschaftlichen Kontext zu verstehen sind und in immanen­ten Konflikten (Grundrechtskonkurrenzen) nur kontextuell und konkret umgesetzt werden können. Das Verständnis der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19 setzt daher notwendig die Erarbei­tung der historischen Kontexte voraus, aus denen heraus sie entstanden und erkämpft worden sind. Sich in Auswahl auf einige dieser Artikel didaktisch zu beschränken ist nur dann sinnvoll, wenn der Bezug zu diesen Grundrechten das Ergebnis einer unterrichtlichen Arbeit an konkreten gesellschaftli­chen Sachverhalten und Konflikten ist, keinesfalls aber als voraus bestimmte curricular-normative Festlegung zur überaus müßigen „Vergleichbarkeit“ der Lernergebnisse, die Ideologie oder restaura­tive Bildungsverhinderung ist.

Der rechtsphilosophische Kunstgriff, den historisch-konkreten liberalen Schutz- und Grundrechten einen transzendierenden Sinn zu verleihen, ist selbst ein historisch erkämpftes Mittel, liberale Frei­heitsrechte und die grundsätzliche Begrenzung der Staatsmacht zu sichern und zu legitimieren.

Solange die durch die „Leerformel“ der „Würde des Menschen“ geschützten Errungenschaften der per­sonalen Integrität, die eine historisch konkretes Stadium der Individualisierungsprozesse im Rahmen des nation building, der Entstehung des mitteleuropäischen Nationalstaates und seiner Staatsgesellschaft bezeichnet, als schützenswerte Werte und erkämpfte Rechte verstanden werden, ist genau dieser Schutz durch den „Ewigkeitsartikel“ Artikel 1 Grundgesetz, auch wenn er juristisch-philosophisch leer bleibt, gesellschaftlich sinnvoll und bewahrenswert.

Didaktische Reflexion: „Würdevolle Begriffe“ werden von jungen Menschen sehr oft als hohl und folgenlos, damit letztlich als gesellschaftlicher Betrug im Interesse der Mächtigen entlarvt. Der kom­plizierte gedankliche Weg, die „Würde des Menschen“ als historisch erkämpftes, sinnvolles Kon­strukt zu akzeptieren, benötigt als Voraussetzung ein umfassendes historisch-gesellschaftliches Ver­ständnis, das in der Regel Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfügung stehen kann.

Es ist daher kontraproduktiv und im Sinne der Politischen Bildung riskant, Verfassungsartikel als sol­che zum Unterrichtsthema zu machen. Unterricht muss konkret und realitätsbezogen sein und Schü­lerinnen und Schüler in ihrer Erfahrungswelt dort abholen, wo sie stehen. Sinnvoller ist es daher, den Weg zur verallgemeinernden Norm über die konkrete historische Arbeit zu finden, um den Kampf um die Bürgerrechte und die Begrenzung staatlicher Herrschaftssouveränität nachvollziehbar zu gestalten und Schülerinnen und Schüler selbst zu der Einsicht gelangen zu lassen, dass die Vielzahl der erkämpften Schutz- und Freiheitsrechte eine Transzendierung in einem Begriff wie der „Würde des Menschen“ erlaubt.

Konkrete Ansatzpunkte: Politikunterricht muss hier in historische Kontexte wie die Geschichte des Nationalstaates, der Revolutionen oder des Antifaschistischen Widerstandes ein bezogen werden.

Ein aktualistischer Ansatz kann in der historisch zu fundierenden interkulturellen Arbeit gefunden werden, in der die Vorstellung von einer europäischen Superiorität als immanenter Widerspruch zu den in der eigenen Geschichte erkämpften Wert- und Rechtsvorstellungen erkannt und in seinen Kon­sequenzen erörtert wird.

Hier abschließend sollte auf ein Résumé des tükisch-deutschen Soziologen Dursun Tan verwiesen werden, der konstatiert, dass die Menschenrechte zwar eine europäische Errungenschaft sind, aber eine, für die es sich lohnt, einzutreten und zu kämpfen. Die didaktische Schlussfolgerung ist, dass es nicht sinnvoll ist, Grundrechtsfragen beschränkt auf das angeblich isoliert zu verstehende politische System der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln, sondern dass eine Einbindung einerseits in die europäische Geschichte im oben genannten Sinne und in die internationalen Diskurse über die Zukunftsfähigkeit der Gesellschafts- und Staatssysteme einzubinden sind.

Es geht in jedem Falle darum, dass kognitive Vermittlung rechts-normativer Formeln für die Politi­sche Bildung nicht ausreichen, sondern kontextuell entwickelt werden müssen.

Merke: Wenn ich des Grundgesetz auswendig aufsagen kann, habe ich von der Realität in der Bun­desrepublik Deutschland noch nichts, aber rein gar nichts begriffen und habe auch keine Befähigung erworben, mich in der konkreten Gesellschaft sicherer und verantwortungsbewusster zu bewegen.

Reflexionen zu interkulturellen Ansätzen in der Frage der Menschenrechte: Das Verhältnis zwischen muslimisch-arabischer und westlich-abendländischer Welt wird vor dem Hintergrund der aktuellen Weltlage als bedrohlicher Konflikt wahrgenommen.

Dagegen steht die ‚Globalisierungsthese „von der Integration der „Einen Welt“. Während die histori­schen Sozialwissenschaften die enge und kontinuierliche Verflechtung der Kulturkreise und den Kul­turkontakt betonen, orientiert sich die gesellschaftliche, kulturelle und politische Wahrnehmung an Konfliktstereotypen, die teilweise als self-fulfilling prophecies neue Konflikte generieren und Feind­bilder verstärken.  Das jeweils ‚Fremde“ wird als Wahrnehmung konstituiert aus den wertbesetzten eigenen Selbstbildern.

Die dadurch entstehenden „Teufelskreise“ der Konfliktverschärfung können nur dann als politisch-ge­sellschaftliche Handlungsanforderungen verstanden werden, wenn es gelingt, die jeweiligen Fremd­wahrnehmungen diskursiv aufeinander zu beziehen und die Wertvorstellungen und Wertordnungen als historisch-gesellschaftliche Artefakte zu verstehen, und möglichen und tatsächlichen Wertewandel in beiden Kulturkreisen aus den historischen Kontinuitäten heraus zu konstituieren.

Das Thema „Menschenrechte“ ist ein exemplarisches Beispiel für die Struktur des Konfliktes. Jede Seite wirft der anderen vor, Menschenrechte als kulturelle Waffe im Interesse eigener Machtansprü­che zu missbrauchen. Diese Konfrontation muss aufgelöst werden, indem diskursiv erfahrbar ge­macht wird, dass das unterschiedliche Menschenrechtsverständnis auf historische Erfahrungen und wertbesetzte Geschichtswahrnehmungen zurückzuführen ist.

Der letzte Abschnitt wurde verfasst zur Ankündigung einer Sonnenberg-Tagung im No­vem­ber 2002, die der Verfasser mit vorbereitet hat: Die Muslime und der Westen – Wer­te als Wandlungskontinuen. Internationale Sonnenberg-Tagung in Kooperation mit der Deutsch-Türkischen Vereinigung zum Sozial- und Geisteswissenschaftlichen Aus­tausch e.V. DTA. 15.11. – 17.11.2002. Dabei soll im Zusammenhang mit unserem The­ma auf folgenden geplanten Vortrag explizit hingewiesen werden: Samstag, 16.11.02: 19.30-21.30 Uhr. Genese der Menschenrechte in Europa. Referent: OStR Ger­hard Voigt, Vorsitzender des Verbandes der Politiklehrenden und Vorstandsmitglied der DTA

Ergänzung 2004: Aus organisatorischen Gründen konnte diese Tagung nicht stattfinden und der Plan einer Verlegung scheiterte 2003 an der Insolvenz des Internationalen Hauses Sonnenberg in St. Andreasberg/Oberharz. Erfreulicherweise hat sich 2004 ein neuer Trägerverein für das Haus konstituiert, der kürzlich wieder mit Tagungsangeboten an die Öffentlichkeit getreten ist. Der Verband der Politiklehrer kann die Aktivitäten des Sonnenberges nur unterstützen und rät allen Leser dieser Seiten, den Kontakt mit dem Sonnenberg zu suchen und ggf. auch an Veranstaltungen und Tagungen vor allem mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Interkulturellen Bildung teilzunehmen.

Sonnenberg-Kreis  – Clausthaler Str. 11 – D – 37444 St. Andreasberg
Telefon: 05582 - 944 116

Fax: 05582 - 944 100, Email: info@sonnenberg-international.de

 Gerhard Voigt, 04.10.02 / 01.08.2004

 

pua 1/2002

ISSN

0945-1544

 

 

Dokument Information:

Veröffentlicht in politik unterricht aktuell
"Tod, Haß und Ehre - 
Zur gesellschaftlichen Funktion mörderischer Selbstkonzepte"
Hannover, 2002. A 5, kart. [ISBN 3-9807714-3-1] (Printausgabe vergriffen)

Herausgeber: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

Vorsitzender: OStR Gerhard Voigt, OStR i.R. (seit 2009). Kontakt vgl. Impressum (vgl. Seitennavigation)

eMail: bismarckschule.voigt@gmx.de

http://www.voigt-bismarckschule.de

Internetausgabe:   - Letzte Überarbeitung: 1.8.2004 / 02.08.2011

 

 

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