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Zunächst eine Reflexion aus der eigenen Biographie. Ende der siebziger
Jahre begann ich, in den Reformkommissionen für die Sekundarstufe II
(Oberstufe) beim Niedersächsischen Kultusministerium mit zu arbeiten.
Bis zur Hälfte meiner Pflichtstundenzahl als Studienassessor und dann
als Studienrat wurde für diese Arbeit verlagert.
Neben den bis heute
lesenswerten Kursentwürfen der „Handreichungen“
wurden vor allem auch im Rahmen mühsam ausgehandelter Kompromisse doch
einige Konsenspositionen erarbeitet und in den „Handreichungen“ wie
auch dem „Grundsatzpapier der Gruppe B“ veröffentlicht – wenn auch zum
Schluss nach dem Regierungswechsel in Niedersachsen nicht mehr
ministeriums-offiziell sondern mit Unterstützung der beiden großen
Lehrerverbände DPhV und GEW. In der wissenschaftlichen Diskussion war
man zwar über diese Positionen schon hinausgegangen in Richtung noch
grundsätzlicher Reformkonzepte, für die Schulpraxis, für die die
Arbeit der Kommissionen gedacht war, waren die entwickelten
Vorstellungen ebenso revolutionär wie notwendig.
Grundlegende Einsichten, die
in den Kommissionen nicht mehr umstritten waren, bezogen sich darauf,
dass die alten Richtlinien, die als Stoffpläne konzipiert waren, nicht
nur nicht sinnvoll waren, sondern modernes sinnvolles Lernen erst
verhinderten.
Ebenso unumstritten war, dass
Lernerfolg nicht durch das Summieren kognitiven Wissens, sondern in
Anwendungs- und Handlungssituationen erwiesen wird. Dass dadurch rein
formal Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit erschwert werden, wurde als
notwendig und hinzunehmend angesehen.
Am weitesten gingen die neuen
Konzeptionen darin – und hier wurde die Arbeit an den möglichen
Konkretisierungen aus politischen Gründen abgebrochen, ehe sie endgültig
ausformuliert waren –, einzusehen, dass Unterricht von einer
Lehrveranstaltung zu einer Moderation von Lernsituationen
werden müsste, in der Schülerinnen und Schüler inhaltlich und
konzeptionell einzubeziehen sind – auch in der Auswahl der
„Unterrichtsstoffe“. Didaktiker wie Hilligen, Klafki
und Claußen entwickeln aus diesen Grundeinsichten auch
wissenschaftlich haltbare Paradigmen. In der Schulpolitik und erst
recht in den Schulen selbst ist dieser Paradigmenwandel jedoch nur sehr
rudimentär angekommen.
Zu Grunde lag und liegt die Einsicht, dass der Zusammenhang zwischen
Wissen und Lebensbewältigung nicht so einfach ist, wie es
traditionelle Unterrichtsmodelle voraussetzen. Lernen ist Aneignung,
Unterricht ist Lebenszeit. Beides ist nur dann zu legitimieren, wenn die
Sinnhaltigkeit des Vorganges vermittelbar ist, wenn also Schule nicht
als verlorene Lebenszeit erfahren werden muss.
In den 90er Jahren wurden
einige dieser Positionen im Niedersächsischen Kultusministerium
durchaus ernst genommen und im Rahmen des politisch durchsetzbaren an
die Rahmenrichtlinien-Kommissionen als Vorgaben vermittelt.
Der Verfasser hat in den 80er
Jahren in mehreren Erdkunde-Rahmenrichtlinien-Kommissionen
mitgearbeitet und war bei mehreren Rahmenrichtlinien-Tagungen für das
Fach Politik beteiligt, in denen vor allem, unter der initiierenden
Energie von Jürgen Wolf, um die Implantation des Konzeptes der
„Schlüsselprobleme“, das sich vor allem auf Klafki berief,
gerungen wurde.
Seit dem erneuten
Regierungswechsel vor allem in der Zeit von Kultusminister Rolf
Wernstedt wurde die Grundlegung der neuen Rahmenrichtlinien im Konzept
der Schlüsselprobleme zur ministeriellen und verbindlichen Vorgabe für
alle Rahmenrichtlinien-Kommissionen. Dass diese Vorgabe nicht
unumstritten war, konnte in den Diskussionen in den einzelnen
Kommissionen, in Lehrerfortbildungs-Tagungen wie in den Schulen sehr
schnell erkannt werden. Von Ablehnung bis hinhaltendem Widerstand
reichten die Reaktionen. Als Gegenposition wurde vor allem das
Festhalten an verbindlichen Stoffplänen und Themenkatalogen
vorgetragen. In den daraufhin erschienenen Rahmenrichtlinien auch in den
Fächern Politik und Erdkunde wurde als akzeptierter Kompromiss
eigentlich unvereinbarer Positionen das Nebeneinander von
„Schlüsselproblemen“ und „Rahmenthemen“ gewählt, wobei der Begriff „Rahmenthema“
deutlich macht und deutlich machen soll, dass es sich dabei nicht um
Unterrichts- und Kursthemen handeln soll und darf, sondern um
inhaltliche Schwerpunkt-Setzungen, die einer rein willkürlichen
„exotischen“ Themenwahl zu den einzelnen „Schlüsselproblemen“
Grenzen setzen sollte.
Unter dieser Prämisse sind
daher auch die konkreten Unterrichtsvorschläge zu den einzelnen
Klassenstufen und Kurshalbjahren zu lesen, in deren Formulierung sich
jedoch stärker als in den allgemeinen Einleitungen diejenigen Kräfte
durchsetzen konnten, die von Themen und nicht von Problemen her
didaktisch arbeiten wollten. Dass zunehmen wieder, was anfangs
undenkbar erschien, Kennzeichnungen von „verbindlichen“ und
„fakultativen“ Themen auftauchen, ist ein fundamentaler
Widerspruch zu den Prämissen, unter denen die Konzeption der neuen
Rahmenrichtlinien stehen.
Ein nächster Schritt im
Rückfall in die Stoffpläne der 50er Jahre bietet der neue Entwurf
der Rahmenrichtlinien für das Fach Werte und Normen in der gymnasialen
Oberstufe vom Sommer 2002, der dem Verfasser zur Begutachtung
vorlegt und der von ihm in schärfster Weise kritisiert und abgelehnt
werden wird. (Vgl. Stellungnahme in diesem Heft.)
Es bleibt unklar, wie diese
in sich konzeptuell widersprüchlichen Rahmenrichtlinien konkret zu
interpretieren und anzuwenden sind. Für Schulleiter und
Aufsichtsbehörden geben die konkreten Stoffhinweise im
unterrichtspraktischen Teil einen Halt, der durch die im allgemeinen
Teil ausgeführten Prämissen nicht gedeckt und legitimiert sind. Die
Umsetzung der unterrichtspraktischen Stoffpläne ist ein fundamentaler
Verstoß gegen den Sinn und die Funktion der Schlüsselprobleme
und in gewissem Sinne auch der Rahmenthemen. Die
Rahmenrichtlinien sind sichtlich in sich widersprüchlich, inkonsequent
und in Gänze nicht zu gebrauchen.
Die fortschrittlichen
Möglichkeiten, die durch das Konzept der Schlüsselprobleme eröffnet
worden sind und die durch die Rahmenthemen zumindest nicht vollständig
widerrufen werden, sind in jeder Hinsicht konterkariert durch die
Stoffpläne des unterrichtspraktischen Teils. Didaktisch
verantwortungsvoll wäre es, den einigermaßen schlüssigen allgemeinen
Teil als Grundlage der schulinternen curricular-didaktischen Arbeit zu
betrachten, auch wenn sich dadurch Abweichungen von den konkreten
Teilen der Rahmenrichtlinien ergeben; diese größere didaktische
Eigenverantwortung der Schulen und der unterrichtenden Kolleginnen und
Kollegen widerspricht jedoch den eingefahrenen Gleisen hierarchischen
Denkens im Schulalltag.
An dieser Stelle möchte ich
noch einmal in subjektiver Perspektive auf eigene
Unterrichtserfahrungen zurückgreifen, die genau dieses Problem
beleuchten können. Im Fach Erdkunde habe ich lange Jahre ganz bewusst
das ursprüngliche Konzept der Themenfindung für Kursthemen angewandt,
das das exemplarische und konkrete Lernen in den Vordergrund stellt.
Vier erdkundliche Kursthemen aus den letzten fünfzehn Jahren gehören zu
den erfolgreichsten Unterrichtsprojekten, die mir gelungen sind,
obwohl die Kursthemen in keiner Weise mit den „Rahmenthemen“ identisch
waren – und ich bin überzeugt davon, dass die Schülerinnen und Schüler
in diesen Kursen auch im Sinne der Rahmenrichtlinien, vor allem aber im
Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes mehr gelernt haben als in
üblichen „Einführungskursen“.
„Öffentlicher
Personen-Nahverkehr“: In der Zeit des hannoverschen U-Bahn-Baues ein
spannendes und die Erlebniswelt der Schülerinnen und Schüler
unmittelbar berührendes Thema, das ohne weiteres ein Schul-Halbjahr
füllen kann. Begehungen der U-Bahn-Baustellen, eigene Kartierungen,
Gespräche bei ÜSTRA und Großraumverkehr, Exkursion zur S-Bahn in
Hamburg, Besichtigung des Rangierbahnhofes Maschen ... die Welt des
Verkehrs, seiner Schnittstellen und technischen Lösungen waren ebenso
Thema, wie die stadtpolitische, planerische und urbanistische
Perspektive. Das Kursergebnis war ein umfangreicher gemeinsamer
Kursbericht, der so konkret und aussagekräftig war, dass eigentlich
jede Form sonstiger schriftlicher Leistungsüberprüfung überflüssig war.
– Themenbezug: Siedlungsgeographie, Stadtgeographie, Kommunalpolitik.
„Die Leinemasch“: Die
Schülerinnen und Schüler untersuchten in Kooperation mit einem
Biologiekurs das Ökosystem Leinemasch in Laatzen, seine Inanspruchnahme
durch Freizeitnutzung, Umweltschutz, Wassergewinnung,
Verkehrserschließung und Integration in den städtischen Planungsraum.
Der Abschlussbericht wurde der Stadtverwaltung Laatzen zur Verfügung
gestellt, die daraus eine Vorlage für den Rat herstellte. Einige Aspekte
der Arbeit der Schülerinnen und Schüler wurden als Anregungen für die
Raumentwicklung herangezogen.
„Einstürzende Neubauten –
Probleme der Neubauviertel in Laatzen“: Auch hier stand eine
umfangreiche Kartierung im Mittelpunkt. Die notwendigen urbanistischen
und stadtgeographischen Kenntnisse wurden in Eigenarbeit durch die
Schülerinnen und Schüler in Gruppen zusammengetragen, die in enger
Kooperation mit Stadtarchiv und Bauamt in Laatzen arbeiten konnten. Auch
dieser Kursbericht fand öffentliche Anerkennung.
„Shiraz – Stadt der Rosen
und der Nachtigallen“: Diesmal ein Kurs auf der Grundlage der
Materialarbeit, aber ganz auf das konkrete Beispiel bezogen. Die
Schülerinnen und Schüler lernten sehr intensiv, Quellen und Materialien
weit über den geographischen Fachbezug hinaus auszuwerten und die
notwendige Verknüpfung von historischen, gesellschaftlichen,
politischen, raumwissenschaftlichen und sozialpsychologischen
Erklärungsdimensionen als Grundlage des interkulturellen Verständnisses
zu begreifen. Auch dieses Thema erstreckte sich im Prinzip über ein
volles Semester.
Im Fach Werte und Normen habe
ich dann erst kürzlich einen Kurs angeboten mit dem Thema „Der Name
der Rose“, bei dem der Roman von Umberto Eco als Ganzlektüre und
einzige gemeinsame Textquelle im Mittelpunkt stand. Die
Rahmenrichtlinien-Bezüge wäre hier sehr leicht anzuführen; wichtig ist
aber, dass die thematische Arbeit keinenfalls den Vorschlägen der
Unterrichtsbeispiele folgte, sondern sich allein auf die Ziele und
fachlichen Bezüge stützte. Interessant war hier, dass damit für einige
Schülerinnen und Schüler zum ersten Mal der Umgang mit sehr langen
Texten ernst genommen wurde und dass dieses Thema auf eine
beträchtliche positive Resonanz stieß.
Zu den Ergebnissen dieser
Kursarbeit ist vor allem zu bemerken, dass den Schülerinnen und Schülern
wesentliche Anregungen zur Eigenarbeit und Eigenverantwortung für ihren
Lernerfolg gegeben wurden, dass sie zudem in manchen Fällen den Anreiz
nutzen konnten, nicht nur für sich selbst und die eigene Zensur zu
arbeiten, sondern Ergebnisse von ihnen erwartet wurden, die in der
Öffentlichkeit wahrgenommen und im politischen Bereich auch als
sinnvolle Beiträge genutzt werden konnten. Diese Lernerfolge für das
Lernen des Lernens sind allemal wichtiger als oberflächlich
„vergleichbare“ kognitive Themen- und Stofflisten. Das sieht das
Niedersächsische Schulgesetz ebenso wie die Vorgaben für die Arbeit der
Rahmenrichtlinien-Kommissionen.
Dass die panische Hektik der
„PISA“-Rezeption denen Aufwind verleiht, denen handlungsorientiertes,
emanzipatives und auf Selbstorganisation der Lernprozesse zielendes
Arbeiten ohnehin suspekt ist, wirft die bildungspolitische Diskussion
um Jahrzehnte zurück, was an der möglichen, aber unsinnigen
Uminterpretation des Stellenwertes der Rahmenrichtlinien in den Schulen
abzulesen ist.
Ein tatsächlicher
Paradigmenwandel der Politischen Bildung muss strikt auf das Konzept der
Schlüsselprobleme setzen,
muss sich von Stoffplänen abwenden hin zu dominierender
Projektorientierung, in der nach und nach die strengen Fachtrennungen
aufgehoben werden, muss Selbstverantwortung und Widerständigkeit
und damit auch die Möglichkeit des Scheiterns von Unterrichtsvorhaben
implizieren.
Erst wenn Kursthemen wie
die oben genannten wieder als Selbstverständlichkeiten akzeptiert
werden und keine „Rahmenthemen“ zu Kursthemen „geadelt“ werden –
Höhepunkt der Phantasielosigkeit und didaktischen Unverantwortlichkeit
einer Fachkonferenz –, ist sinnvoller Politikunterricht (und
Erdkunde-Unterricht oder Werte und Normen-Unterricht ... ) an einer
Schule wieder möglich.
Gerhard Voigt
Didaktische Notizen zum Artikel 1 GG
im Kontext der Menschenrechte
Notizen zur Didaktik der Politischen Bildung
These: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Dieser Satz ist die
wichtigste Norm des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und
stellt nach allgemeiner Auffassung den Ursprung der
Menschenrechtsbestimmungen der Artikel 2 bis 19 Grundgesetz dar und ist
die Grundlage des staatlichen Selbstverständnisses der Bundesrepublik
Deutschland.
Kleiner Einwurf: „...ist...“ ist hier doch wohl normativ und
nicht faktisch-beschreibend gedacht. Letzteres wäre zwar in einer
bestimmten philosophischen Anthropologie nachvollziehbar entsprechend
dem „unverletzbar“ im christlichen Glauben, aber wäre dann als
Aussage für die nachfolgenden Sätze, die dem Staat den Schutz der
Menschenwürde auftragen, und als Rechtsnorm sowohl unsinnig wie
überflüssig. Hier ist eine Hürde für das allgemeine Verständnis zu
überwinden.
Gegenthese: Es trägt nicht zur
Politischen Bildung bei, zu wissen, dass der Artikel 1
Grundgesetz mit dem Satz beginnt: „Die Würde des Menschen ist
unantastbar“, da dieses Wissen als solches folgenlos ist und
keinen Bildungswert besitzt.
Reflexion: Der Artikel 1 Grundgesetz beginnt mit einer
salvatorischen Formel, die sich vor allem dadurch auszeichnet,
dass sie schön, erhaben und vor allem dann nichtssagend
ist, wenn es darum geht, konkret zu bestimmen, was aus dieser Formel
für den Einzelnen wie für die Gesellschaft folgt.
Diese Bestimmung des
„schönen Nichts“ verbindet die „Würde des Menschen“ mit der
„monotheistischen Gottesvorstellung“. Philosophisch ist der
Artikel 1 Grundgesetz immanente Letztreferenz der Bestimmungen
des Grundgesetzes und vertritt damit die Stelle eines saecularen
Gottes. Die Formel ist genauso leer und bedeutungsvoll wie die
sakrale Letztreferenz der Religionen.
Die „Würde des Menschen“
wird rechtsphilosophisch konkretisiert aus den Aussagen der
nachfolgenden Menschenrechtsartikel, denen ein gemeinsamer zu
transzendierender Sinn zugeschrieben wird, der die Menschenrechte
aus ihrer historisch-konkreten Bedingtheit herausheben und
verabsolutieren.
Dass die einzelnen
Grundrechte der Artikel 2 bis 19 selbst jedoch nicht diesen
sakralen Charakter des Artikel 1 haben, ersieht sich schon daraus,
dass sie explizit nicht zu den beiden „Ewigkeitsartikeln“ 1
und 20, der die staatlichen Grundlagen festschreibt, gehören, sondern
dass sie in vielfältiger Weise eingeschränkt und durch Gesetze
interpretiert und begrenzt werden können. Hier bleibt nur noch der eher
vage formale Schutz des Grundgesetzes, dass Einschränkungen und
Änderungen durch Gesetze explizit offen gelegt werden müssen. Das
wiederum weist auf die didaktisch relevante Perspektive hin, dass im
Recht formale Bestimmungen und die Festlegung eines procedere
meist folgenreicher sind als inhaltliche Normaussagen – für
Schülerinnen und Schüler oft schwer nachzuvollziehen oder zu
akzeptieren.
Die kontextuelle
Relativierung der einzelnen Grundrechte der Artikel 2 bis 19
weist richtig darauf hin, dass diese nur im konkreten
historisch-gesellschaftlichen Kontext zu verstehen sind und in
immanenten Konflikten (Grundrechtskonkurrenzen) nur kontextuell und
konkret umgesetzt werden können. Das Verständnis der einzelnen
Grundrechte der Artikel 2 bis 19 setzt daher notwendig die
Erarbeitung der historischen Kontexte voraus, aus denen heraus sie
entstanden und erkämpft worden sind. Sich in Auswahl auf einige dieser
Artikel didaktisch zu beschränken ist nur dann sinnvoll, wenn der Bezug
zu diesen Grundrechten das Ergebnis einer
unterrichtlichen Arbeit an konkreten gesellschaftlichen Sachverhalten
und Konflikten ist, keinesfalls aber als voraus bestimmte
curricular-normative Festlegung zur überaus müßigen „Vergleichbarkeit“
der Lernergebnisse, die Ideologie oder restaurative
Bildungsverhinderung ist.
Der rechtsphilosophische
Kunstgriff, den historisch-konkreten liberalen Schutz- und
Grundrechten einen transzendierenden Sinn zu verleihen, ist selbst
ein historisch erkämpftes Mittel, liberale Freiheitsrechte und
die grundsätzliche Begrenzung der Staatsmacht zu sichern und zu
legitimieren.
Solange die durch die
„Leerformel“ der „Würde des Menschen“ geschützten
Errungenschaften der personalen Integrität, die eine
historisch konkretes Stadium der Individualisierungsprozesse im
Rahmen des nation building, der Entstehung des
mitteleuropäischen Nationalstaates und seiner Staatsgesellschaft
bezeichnet, als schützenswerte Werte und erkämpfte Rechte verstanden
werden, ist genau dieser Schutz durch den „Ewigkeitsartikel“
Artikel 1 Grundgesetz, auch wenn er juristisch-philosophisch leer
bleibt, gesellschaftlich sinnvoll und bewahrenswert.
Didaktische Reflexion: „Würdevolle Begriffe“ werden von jungen
Menschen sehr oft als hohl und folgenlos, damit letztlich als
gesellschaftlicher Betrug im Interesse der Mächtigen entlarvt. Der
komplizierte gedankliche Weg, die „Würde des Menschen“ als
historisch erkämpftes, sinnvolles Konstrukt zu akzeptieren, benötigt
als Voraussetzung ein umfassendes historisch-gesellschaftliches
Verständnis, das in der Regel Schülerinnen und Schülern nicht zur
Verfügung stehen kann.
Es ist daher
kontraproduktiv und im Sinne der Politischen Bildung riskant,
Verfassungsartikel als solche zum Unterrichtsthema zu machen.
Unterricht muss konkret und realitätsbezogen sein und Schülerinnen und
Schüler in ihrer Erfahrungswelt dort abholen, wo sie stehen.
Sinnvoller ist es daher, den Weg zur verallgemeinernden Norm über die
konkrete historische Arbeit zu finden, um den Kampf um die
Bürgerrechte und die Begrenzung staatlicher Herrschaftssouveränität
nachvollziehbar zu gestalten und Schülerinnen und Schüler selbst zu der
Einsicht gelangen zu lassen, dass die Vielzahl der erkämpften Schutz-
und Freiheitsrechte eine Transzendierung in einem Begriff wie der
„Würde des Menschen“ erlaubt.
Konkrete Ansatzpunkte: Politikunterricht muss hier in historische
Kontexte wie die Geschichte des Nationalstaates, der
Revolutionen oder des Antifaschistischen Widerstandes ein
bezogen werden.
Ein aktualistischer Ansatz
kann in der historisch zu fundierenden interkulturellen Arbeit
gefunden werden, in der die Vorstellung von einer europäischen
Superiorität als immanenter Widerspruch zu den in der eigenen
Geschichte erkämpften Wert- und Rechtsvorstellungen erkannt und in
seinen Konsequenzen erörtert wird.
Hier abschließend sollte auf
ein Résumé des tükisch-deutschen Soziologen Dursun Tan verwiesen
werden, der konstatiert, dass die Menschenrechte zwar eine
europäische Errungenschaft sind, aber eine, für die es sich lohnt,
einzutreten und zu kämpfen. Die didaktische Schlussfolgerung ist,
dass es nicht sinnvoll ist, Grundrechtsfragen beschränkt auf das
angeblich isoliert zu verstehende politische System der
Bundesrepublik Deutschland zu behandeln, sondern dass eine
Einbindung einerseits in die europäische Geschichte im oben genannten
Sinne und in die internationalen Diskurse über die Zukunftsfähigkeit
der Gesellschafts- und Staatssysteme einzubinden sind.
Es geht in jedem Falle
darum, dass kognitive Vermittlung rechts-normativer Formeln für die
Politische Bildung nicht ausreichen, sondern kontextuell entwickelt
werden müssen.
Merke: Wenn ich des Grundgesetz auswendig
aufsagen kann, habe ich von der Realität in der Bundesrepublik
Deutschland noch nichts, aber rein gar nichts begriffen und habe auch
keine Befähigung erworben, mich in der konkreten Gesellschaft sicherer
und verantwortungsbewusster zu bewegen.
Reflexionen zu interkulturellen Ansätzen in der Frage der
Menschenrechte: Das Verhältnis zwischen muslimisch-arabischer und
westlich-abendländischer Welt wird vor dem Hintergrund der aktuellen
Weltlage als bedrohlicher Konflikt wahrgenommen.
Dagegen steht die
„Globalisierungsthese“ von der Integration der „Einen Welt“. Während die
historischen Sozialwissenschaften die enge und kontinuierliche
Verflechtung der Kulturkreise und den Kulturkontakt betonen,
orientiert sich die gesellschaftliche, kulturelle und politische
Wahrnehmung an Konfliktstereotypen, die teilweise als self-fulfilling
prophecies neue Konflikte generieren und Feindbilder verstärken. Das
jeweils „Fremde“ wird als Wahrnehmung konstituiert aus den
wertbesetzten eigenen Selbstbildern.
Die dadurch entstehenden
„Teufelskreise“ der Konfliktverschärfung können nur dann als
politisch-gesellschaftliche Handlungsanforderungen verstanden werden,
wenn es gelingt, die jeweiligen Fremdwahrnehmungen diskursiv
aufeinander zu beziehen und die Wertvorstellungen und Wertordnungen als
historisch-gesellschaftliche Artefakte zu verstehen, und möglichen und
tatsächlichen Wertewandel in beiden Kulturkreisen aus den historischen
Kontinuitäten heraus zu konstituieren.
Das Thema „Menschenrechte“
ist ein exemplarisches Beispiel für die Struktur des Konfliktes. Jede
Seite wirft der anderen vor, Menschenrechte als kulturelle Waffe im
Interesse eigener Machtansprüche zu missbrauchen. Diese Konfrontation
muss aufgelöst werden, indem diskursiv erfahrbar gemacht wird, dass das
unterschiedliche Menschenrechtsverständnis auf historische Erfahrungen
und wertbesetzte Geschichtswahrnehmungen zurückzuführen ist.
04.10.02
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